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Das Wichtigste zum
Jahreswechsel ...

E-Rechnung - Zusammenfassung

Die nachfolgenden 10 Punkte fassen die wichtigsten Aspekte zur Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungen (B2B) zusammen:

  1. Die gesetzlichen Pflichten zur Rechnungsausstellung werden durch das Wachstumschancengesetz umfassend neu formuliert und inhaltlich angepasst.
  2. Ab dem 01.01.2025 ist für alle Unternehmensgrößen verpflichtend die Möglichkeit zum Empfang einer elektronischen Rechnung als strukturierter Datensatz bei inländischen B2B-Leistungen sicherzustellen.
  3. Ab dem 01.01.2028 ist für alle Unternehmen verpflichtend eine elektronische Rechnung als strukturierter Datensatz bei inländischen B2B-Leistungen auszustellen.
  4. Die elektronische Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen.
  5. Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsausstellung besteht für Leistungen eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer im Inland (B2B).
  6. Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsausstellung besteht auch im Falle der Abrechnung durch eine Gutschrift, wenn die Rechnung durch den Leistungsempfänger ausgestellt wird.
  7. Die EU-Norm für elektronische Rechnungsausstellung, gemäß der Richtlinie 2014/55/EU, legt die inhaltlichen Anforderungen an das strukturierte Format einer elektronischen Rechnung fest.
  8. Die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsausstellung dient der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug und der Effizienzsteigerung in Unternehmen.
  9. Die Einführung der E-Rechnung B2B bildet die Voraussetzung für die Einführung einer Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches IT-System der Verwaltung.

Unternehmen sollten sich frühzeitig mit dem Thema der elektronischen Rechnung auseinandersetzen, um von den vielen Vorteilen zu profitieren.

Weitere Informationen (bitte anklicken):

2024: Neue Pflichtangaben auf Kassenbons

Ab 1. Januar 2024 werden die Pflichtangaben auf Kassenbons erweitert. Dann müssen sowohl die Seriennummern des elektronischen Aufzeichnungssystems als auch des Sicherheitsmoduls mit auf den Kassenbons angegeben werden. Auch der Prüfwert und der fortlaufende Signaturzähler müssen ab 2024 auf den Bons stehen.

Grundsätzlich müssen Kassenbons mit Einführung der Bonpflicht im Jahr 2020 in Papierform ausgegeben werden - oder bei Zustimmung des Kunden - in digitaler Form im PDF-Format.

Folgende Pflichtangaben müssen auf dem Bon enthalten sein:

Neu (zusätzlich) ab 1. Januar 2024: Betriebe dürfen die Daten in einem QR-Code auf dem Kassenbon bereitstellen.

"Werden bei der nächsten Betriebsprüfung oder Kassennachschau Verstöße gegen diese Vorschriften der Kassensicherungsverordnung festgestellt, kann das teuer werden", warnt der Handelsverband Bayern. Denn entspricht die Kassentechnik nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann das Finanzamt Steuern aufgrund eines geschätzten Gewinns festsetzen.

CORONA-Schlussabrechnung

Die über einen prüfenden Dritten eingereichten Anträge auf Überbrückungshilfen sowie auf November- und Dezemberhilfen sind häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierter Kosten bewilligt worden. Nach Vorliegen der realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen sind alle Antragstellenden zur Einreichung einer Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten verpflichtet.

Seit 15. November 2022 kann die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV eingereicht werden (Paket 2 der Schlussabrechnung).

Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt ab 5. Mai 2022 bis zum 30. September 2024 (Fristverlängerung!) eine Schlussabrechnung durch die prüfenden Dritten. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

Pflegeversicherung

Zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht. Ein neuer Regierungsentwurf sieht dabei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.

Folgende Beitragssätze sind ab dem 01.07.2023 vorgesehen:

Beitrag fürGesamtbeitragArbeitnehmerArbeitgeber
Kinderlose4,00%2,30%1,70%
Eltern mit einem Kind3,40%1,70%1,70%
Eltern mit 2 Kindern3,15%1,45%1,70%
Eltern mit 3 Kindern2,90%1,20%1,70%
Eltern mit 4 Kindern2,65%0,95%1,70%
Eltern mit 5 und mehr Kindern2,40%0,70%1,70%

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

Notwendige Vorbereitungen für Sie als Arbeitgeber zum 01.07.2023

Sie als Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Steuerkanzlei Benna für Lohnabrechnung) nachzuweisen, wenn diese Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind (vgl. § 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu). Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.

Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist noch nicht abschließend geklärt. Daher sollten Sie auch in diesem Fall einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) anfordern.

Bitte lassen Sie uns zusammen mit dem

eine Kopie des Nachweises der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) Ihrer Arbeitnehmer zukommen. Damit kann die korrekte Abrechnung der PV-Beiträge ab 07/2023 sichergestellt und Nachberechnungen vermieden werden.

Transparenzregister

Das Transparenzregister ist seit dem 1. August 2021 ein Vollregister. Das heißt, die wirtschaftlich Berechtigten von Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsgesellschaften müssen dann auch über dieses Register abrufbar sein. Bisher mussten sie sich nicht ins Transparenzregister eintragen, weil ihre Daten bereits in ihren jeweiligen Registern standen. Sie profitierten von der sogenannten Meldefiktion. Diese Meldefiktion, die bisher vor allem GmbH zu Gute kam, wurde jetzt gestrichen. Seit dem 1. August 2021 müssen alle juristischen Personen des Privatrechts, wie AG, GmbH, und in öffentlichen Registern eingetragene Personengesellschaften, wie OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft sowie Stiftungen oder Trusts, den oder die wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden.

Gesellschaften, die bisher von der Meldefiktion profitiert haben, können folgende Übergangsfristen für die erste Pflichtmeldung nutzen:

Gerne kann ich diese Eintragung für Sie übernehmnen.

Arbeitgeberzuschuss nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz

Hinweis zum bevorstehenden Stichtag 1.1.2022, wo dann auch für Altverträge (vor 1.1.2019 abgeschlossen) die Arbeitgeberförderung in Höhe von 15% als Arbeitgeber-Zuschuss gilt.

Elektronische Aufzeichnungssysteme

Zum 31. März 2021 läuft die Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung aus. Das BMF hatte diese Nichtbeanstandungsregelung mit Schreiben vom 06. November 2019 bis zum 30. September 2020 verfügt. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hatte sie mit Schreiben vom 10. Juli 2020 bis zum Ende diesen Monats verlängert. Ab dem 01. April 2021 eingesetzte Kassensysteme müssen daher mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein.

Die Meldeverpflichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme gem. § 146a Abs. 4 AO bleibt hingegen weiter bis zur Schaffung einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit für diese Meldungen an die Finanzverwaltung ausgesetzt. Es ist derzeit noch nicht absehbar, wann eine derartige Übermittlungsmöglichkeit zur Verfügung stehen wird. Sobald der Kammer hierzu neue Informationen vorliegen, werden wir Sie informieren.

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