Hinweis:
Trotz sorgfältiger Recherche kann für den Inhalt der nachfolgenden Texte keine Gewähr übernommen werden.
Das Wichtigste zum Jahreswechsel ...
Transparenzregister
Das Transparenzregister ist seit dem 1. August 2021 ein Vollregister. Das heißt, die wirtschaftlich Berechtigten von Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsgesellschaften müssen dann auch über dieses Register abrufbar sein. Bisher mussten sie sich nicht ins Transparenzregister eintragen, weil ihre Daten bereits in ihren jeweiligen Registern standen. Sie profitierten von der sogenannten Meldefiktion. Diese Meldefiktion, die bisher vor allem GmbH zu Gute kam, wurde jetzt gestrichen. Seit dem 1. August 2021 müssen alle juristischen Personen des Privatrechts, wie AG, GmbH, und in öffentlichen Registern eingetragene Personengesellschaften, wie OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft sowie Stiftungen oder Trusts, den oder die wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden.
Gesellschaften, die bisher von der Meldefiktion profitiert haben, können folgende Übergangsfristen für die erste Pflichtmeldung nutzen:
- Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien: bis zum 31. März 2022
- GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.06.2022,
- Alle anderen (etwa Stiftungen, Trusts, ausländische Immobilienerwerber): bis zum 31. Dezember 2022
Gerne kann ich diese Eintragung für Sie übernehmnen.
Die Grundsteuerreform 2022 kommt – auch Sie sind gesetzlich verpflichtet
Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben mehrere Bundesländer inzwischen bereits Gebrauch gemacht.
Als Eigentümer eines (privat genutzten/betrieblichen/landwirtschaftlichen/forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Hierzu ist einiges an Vorbereitungen zu treffen.
Als Ihr Berater in allen steuerrechtlichen Belangen, unterstütze ich Sie gerne und berate Sie zum Neubewertungsverfahren individuell und kann auch den Prozess und die Abwicklung mit den Finanzbehörden für Sie zu übernehmen. Vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Beibringen entsprechender benötigter Unterlagen, sollten bereits jetzt vorgenommen werden.
Arbeitgeberzuschuss nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz
Hinweis zum bevorstehenden Stichtag 1.1.2022, wo dann auch für Altverträge (vor 1.1.2019 abgeschlossen) die Arbeitgeberförderung in Höhe von 15% als Arbeitgeber-Zuschuss gilt.
Versandhandel wird zum Fernverkauf:
Kleine Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke
Die nachfolgenden Regelungen gelten für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume (z. B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 € im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten (vgl. R 21.2 Absatz 1 Satz 2 EStR).
Vergleichbare BHKW sind solche mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Fehlende Gewinnerzielungsabsicht
Bei den aufgeführten Photovoltaikanlagen und vergleichbaren BHKW auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. Für Veranlagungszeiträume, in denen die Voraussetzungen nicht vorliegen (z. B. bei Nutzungsänderung, Vergrößerung der Anlage über die genannte Leistung), ist die Vereinfachungsregelung unabhängig von der Erklärung der steuerpflichtigen Person nicht anzuwenden. Sie hat den Wegfall der Voraussetzungen dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen. Veranlagte Gewinne und Verluste (z. B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen) aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z. B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist dann eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des BHKW für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben.
Für die Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht kommt es darauf an, ob mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage bzw. des Blockheizkraftwerks Einnahmen erzielt werden sollen. Ob die Anlage steuerlich mit Gewinn oder Verlust betrieben wird, ist dagegen unbeachtlich. Dem entsprechend hat das beschriebene Wahlrecht keinerlei Auswirkungen auf die Umsatzsteuer.
Nachweis Gewinnerzielungsabsicht durch den Steuerpflichtigen
Unabhängig von den Regelungen dieses Schreibens bleibt es der steuerpflichtigen Person unbenommen, eine Gewinnerzielungsabsicht nach Maßgabe von H 15.3 EStH nachzuweisen. Macht die steuerpflichtige Person von dem Wahlrecht nach Rn. 3ff keinen Gebrauch, ist die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. H 15.3 EStH) zu prüfen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen in allen noch offenen und künftigen Veranlagungszeiträumen, d.h. die beschriebene Vereinfachungsregelung kann nicht in Anspruch genommen werden.
Elektronische Aufzeichnungssysteme
Zum 31. März 2021 läuft die Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung aus. Das BMF hatte diese Nichtbeanstandungsregelung mit Schreiben vom 06. November 2019 bis zum 30. September 2020 verfügt. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hatte sie mit Schreiben vom 10. Juli 2020 bis zum Ende diesen Monats verlängert. Ab dem 01. April 2021 eingesetzte Kassensysteme müssen daher mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein.
Die Meldeverpflichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme gem. § 146a Abs. 4 AO bleibt hingegen weiter bis zur Schaffung einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit für diese Meldungen an die Finanzverwaltung ausgesetzt. Es ist derzeit noch nicht absehbar, wann eine derartige Übermittlungsmöglichkeit zur Verfügung stehen wird. Sobald der Kammer hierzu neue Informationen vorliegen, werden wir Sie informieren.
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