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CORONA-Schlussabrechnung

Die über einen prüfenden Dritten eingereichten Anträge auf Überbrückungshilfen sowie auf November- und Dezemberhilfen sind häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierter Kosten bewilligt worden. Nach Vorliegen der realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen sind alle Antragstellenden zur Einreichung einer Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten verpflichtet.

NEU: Seit 15. November 2022 kann die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV eingereicht werden (Paket 2 der Schlussabrechnung).

Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt ab 5. Mai 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine Schlussabrechnung durch die prüfenden Dritten. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

CORONA-Soforthilfe

Die Corona-Soforthilfe war an folgende Bedingungen geknüpft:

Hierbei wurde explizit auf betriebliche Kosten verwiesen, private Kosten wurden nicht bezuschusst. Ein Liquiditätsengpass lag vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Personalkosten konnten nicht für die Berechnung des Liquiditätsengpasses herangezogen werden und Personalkosten konnten auch nicht mit der Soforthilfe erstattet werden. Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel mussten nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.

Ob die Umsatzeinbußen auch Liquiditätsengpässe auf der privaten Vermögensebene zur Folge hatten, z.B. hinsichtlich privater Mieten oder Kredite, war dabei unerheblich.

Im Bewilligungsbescheid wird auf Seite 2 im Punkt 3. explizit darauf hingewiesen.

Sollten die Voraussetzungen nicht oder nicht in voller Höhe vorgelegen haben, steht der Tatbestand des Subventionsbetrugs im Raum. Hier ist gegebenenfalls auch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Um nachteilige Folgen bei unrechtmäßig in Anspruch genommener Soforthilfe zu vermeiden, sollte der ausgezahlte Betrag aus eigenem Antrieb zurückgezahlt werden. Es ist zu erwarten, dass im Rahmen der Steuererklärungen 2020 das Vorliegen der Voraussetzungen bei den Unternehmern genau geprüft wird.

Da die Soforthilfe von den Unternehmern selbst beantragt wurde, lag es in deren Verantwortung zu prüfen, ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt waren.

Sollten Sie unsicher sein, ob Sie zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehörten, kann dies nur durch einen Anwalt geprüft werden.

CORONA-Hilfe-Maßnahmen

Im Rahmen der Corona-Krise konnten folgende staatliche Fördermittel beantragt werden:

Neustarthilfe für eine natürliche Person oder für eine Kapitalgesellschaft mit einem Gesellschafter (im Folgenden: Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, zusammen mit den natürlichen Personen: der Antragsteller), wenn der Antragsteller

Nicht antragsberechtigt waren natürliche Personen oder Ein-Personen-Kapitalgesellschaften (Ausschlusskriterien), die

Schauspieler/innen und andere Künstler/innen, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbstständige. Mit dem Lockdown für Theater und Bühnen sind ihre potenziellen Arbeitgeber geschlossen. Im Rahmen der Neustarthilfe können daher auch kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten (mit Dauer von bis zu 14 Wochen) sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen) im Vergleichszeitraum berücksichtigt werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die Antragstellenden für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben.

Die Neustarthilfe unterstützt Soloselbständige, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Dezember 2020 bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Alternativ zur Überbrückungshilfe III konnten Sie einmalig die Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro beantragen.

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 % des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.

Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist.

Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 % des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Bei einem Umsatz von 50 bis 70 % ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 % die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 % drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 %, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Antragsberechtigt waren Soloselbständige aller Branchen, die

Überbrückungshilfe III für Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches wurden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet - maximal aber 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen).

Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 werden angerechnet. Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten, können aber für die Monate November und Dezember 2019 keine Anträge auf Überbrückungshilfe III stellen.

Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasste die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Grundstruktur der Überbrückungshilfe als branchen­offenes Zuschuss­programm zu den Fixkosten bleibt auch in der Verlängerung erhalten. Statt des starren Zugangskriteriums eines 60-prozentigen Umsatzrückgangs im April und Mai können künftig all die Unternehmen Überbrückungshilfe beantragen, die entweder im gesamten Zeitraum April bis August 2020 einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum oder die in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten erfahren haben. Eckpunkte des Soforthilfe-Programms: